1. Allgemeines
1.1. Verkauf und Lieferung erfolgen nur zu den nachstehenden Bedingungen des Lieferers. Bedingungen des Bestellers verpflichten den Lieferer nicht, auch wenn sie nicht ausdrücklich zurückgewiesen sind.
1.2. Kostenvoranschläge für Reparaturen an Geräten werden mit 42,50 EUR zzgl. Rücksendungsporto berechnet, bei Reparaturen von Sonderzubehör werden 24.- EUR + Porto berechnet.
Stimmt der Auftraggeber der Reparatur bzw. einem Neukauf zu, entfallen diese Kosten.
2. Angebot
2.1. Das Angebot des Lieferers ist freibleibend. Die Bestellung gilt erst dann als angenommen, wenn sie vom Lieferer schriftlich bestätigt worden ist. Vertreter und nicht ausdrücklich Bevollmächtigte des Lieferers sind nicht berechtigt, dem Besteller mündliche Zusagen, gleich welcher Art, zu erteilen, sowie rechtsgeschäftliche Erklärungen abzugeben oder entgegenzunehmen.
2.2. Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen und Gewichtsangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Gleiches gilt für Leistungs- und Verbrauchsangaben. An Kostenanschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Lieferer Eigentums- und Urheberrechte vor, sie dürfen nicht vervielfältigt und Dritten zugänglich gemacht werden. Betrifft der Vertrag nicht lediglich die Lieferung von Waren, sondern die Projektierung und/oder Lieferung von Anlagen, gelten zusätzlich die Sonderbedingungen des Lieferers für solche Anlagen. Sofern diese Sonderbedingungen nicht bereits dem Angebot beiliegen, werden diese auf Wunsch zugesandt.
3. Preise und Zahlung
3.1. Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk einschließlich Verladung im Werk. Versand- und Verpackungskosten werden nach Aufwand berechnet, mindestens jedoch 2,50 EUR. Zu den Preisen kommt, soweit noch nicht berücksichtigt, die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.
3.2. Wenn nichts anderes vereinbart wird, ist die Zahlung bar ohne jeden Abzug frei Zahlstelle des Lieferers zu leisten, und zwar innerhalb 30 Tagen nach Rechnungsdatum rein netto.
Die bei Reparaturen anfallenden Reinigungs- und Entsorgungskosten werden pauschal pro Auftrag berechnet. Diese betragen für Geräte 8,- EUR, für Zubehöre 4,- EUR.
3.3. Zahlungen an Vertreter ohne schriftliche Inkasso-Vollmacht haben uns gegenüber keine befreiende Wirkung.
3.4. Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung mit etwaigen vom Lieferer bestrittenen Gegenansprüchen des Bestellers sind nicht statthaft.
3.5. Der vereinbarte Preis beruht auf den derzeitigen Materialkosten und Löhnen. Falls sich diese bis zur Auslieferung des Auftrages verändern, so erfährt der Preis eine Veränderung nach Maßgabe der prozentualen Veränderung der Materialkosten und Löhne. Hierbei wird der jeweilige Fabrikationsstand bei Eintreten von Materialkosten- und Lohnänderungen berücksichtigt, d. h. die Berichtigung bezieht sich auf den Teil des Preises, der den noch anfallenden Kosten entspricht. Der Mindestbestellwert beträgt 30,- EUR.
4. Verzug
4.1. Bei Überschreitung der vertraglichen, nach dem Kalender zu bestimmenden Zahlungsfristen werden als Jahreszinsen 5% über dem Bundesbankdiskontsatz berechnet, ohne daß es einer Inverzugsetzung bedarf.
4.2. Wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, seine Zahlungen einstellt oder einen Scheck oder Wechsel nicht einlöst oder wenn dem Lieferer eine wesentliche Verschlechterung in den Verhältnissen des Bestellers bekannt wird, die den Kaufpreisanspruch gefährdet, so wird die gesamte Restschuld fällig, auch soweit Wechsel mit späterer Fälligkeit laufen. Wird die gesamte Restschuld nicht sofort bezahlt, so erlischt das Gebrauchsrecht des Bestellers an dem Liefergegenstand. Der Lieferer ist berechtigt, entweder den Liefergegenstand ohne Verzicht auf seine Ansprüche bis zu deren Befriedigung wieder an sich zu nehmen oder vom Vertrag zurückzutreten. Bei Fortnahme des Liefergegenstandes gehen alle Kosten zu Lasten des Bestellers. Bei Rücktritt hat der Besteller dem Lieferer neben der Entschädigung für Benutzung des Liefergegenstandes jede auch unverschuldete Wertminderung und den entgangenen Gewinn zu ersetzen.
5. Lieferzeit
5.1. Die Lieferzeit beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.
5.2. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
5.3. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Betriebsstörung durch Arbeitskämpfe, insbesondere Streik und Aussperrung, sowie bei Eintritt sonstiger unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens des Lieferers liegen, wie z. B. sonstige Betriebsstörungen, Ausschußwerden, Verzögerung in der Anlieferung wesentlicher Roh- und Baustoffe, und dies alles, soweit solche Hindernisse auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von Einfluß sind. Entsprechendes gilt, wenn solche Umstände bei Unterlieferern des Lieferers eintreten. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann vom Lieferer nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen.
5.4. Wenn dem Besteller wegen einer Verzögerung, die infolge eigenen Verschuldens des Lieferers entstanden ist, Schaden erwächst, so ist er unter Ausschluß weiterer Ansprüche berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu fordern. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 1/2%, im ganzen aber höchstens 5% vom Wert desjenigen Teiles der Gesamtlieferung, der infolge Verspätung nicht rechtzeitig oder zweckdienlich benutzt werden kann. Wird der Versand durch Umstände verzögert, die der Besteller zu vertreten hat, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung im Werk des Lieferers entstandenen Kosten, mindestens jedoch 1/2% des Rechnungsbetrages für jeden Monat berechnet. Dem Besteller bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.
6. Gefahrenübergang
6.1. Die Gefahr geht, sofern der Lieferer nicht ausdrücklich den Versand und die Montage und/oder die Anfuhr des Liefergegenstandes übernommen hat, mit Übergabe der Lieferteile an die Transportperson auf den Besteller über.
6.2. Auf Wunsch des Bestellers wird auf seine Kosten die Sendung durch den Lieferer versichert.
6.3. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Lieferer nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft und deren Mitteilung ab und auf den Besteller über.
7. Warenrücklieferung
Soweit wir uns ohne rechtliche Verpflichtung kulanzhalber zur Rücknahme ausgelieferter Ware bereiterklären, erheben wir als Teil des uns wegen Nichterfüllung des Vertrages zustehenden Schadensersatzanspruches eine Wiedereinlagerungsgebühr in Höhe von 20% des Nettokaufpreises der betreffenden Ware; es bleibt dem Kunden unbenommen nachzuweisen, daß unser Schaden tatsächlich geringer ist.
Die zurückgelieferten Produkte müssen aus dem aktuellen Programm stammen, sowie unbeschädigt und in einem verkaufsfähigen Zustand sein. Die Frachtkosten der Rücklieferung trägt der Besteller.
8. Haftung für Mängel der Lieferung
Für Mängel der Lieferung, soweit es sich nicht um das Fehlen ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften handelt, haftet der Lieferer unter Ausschluß weiterer Ansprüche unbeschadet des in diesen Bedingungen vorgesehenen Rechtes des Bestellers auf Rücktritt wie folgt:
8.1. Alle Teile die sich - insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechter Baustoffe oder mangelhafter Ausführung als unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt erweisen, sind nach Wahl des Lieferers auszubessern oder neu zu liefern. Ist der Lieferer zu dieser Mängelbeseitigung nicht bereit, oder nicht in der Lage, insbesondere verzögert sich dies über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die der Lieferer zu vertreten hat oder schlagen mehrere Nachbesserungsversuche fehl, ist der Besteller unter Ausschluß weiterer Ansprüche berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Minderung der Vergütung geltend zu machen, wenn dem Lieferer lediglich einfache Fahrlässigkeit zu Last fällt. Der Schadenersatzanspruch ist im Falle einfacher Fahrlässigkeit auf die Ersatzleistung der Haftpflichtversicherung des Lieferers begrenzt, es sei denn, der Besteller kann sich auf das Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft berufen oder dem Lieferer kann eine schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten zur Last gelegt werden. Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsfristen.
8.2. Der Liefergegenstand ist unverzüglich nach Empfang zu untersuchen. Offensichtliche Mängel sind bei Vermeidung des Verlustes der Mängelrechte innerhalb von 14 Tagen nach Empfang schriftlich dem Lieferer mitzuteilen.
8.3. Für die Fremderzeugnisse beschränkt sich die Haftung des Lieferers zunächst auf die Abtretung der Haftungsansprüche, die ihm gegen den Lieferer des Fremderzeugnisses zustehen. Der Lieferer haftet beschränkt nur subsidiär auf Wandlung oder Minderung, wenn der Dritte die Gewährleistung verweigert oder unzumutbar verzögert oder dazu nicht in der Lage ist.
8.4. Der Lieferer übernimmt keine Gewähr für Schäden, die durch folgende Gründe mitverursacht worden sind:
Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder durch von Ihm eingeschaltete Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel oder Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten, unsachgemäße chemische, elektromechanische oder elektrische Einflüsse, sofern die Schäden nicht auf ein Verschulden des Lieferers zurückzuführen sind.
8.5. Zur Vornahme aller dem Lieferer nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit dem Lieferer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, und demLieferer auf dessen Kosten Hilfskräfte zur Verfügung zu stellen. Verstößt der Besteller gegen diese Verpflichtungen entfällt die Gewährleistungspflicht des Lieferers. Der Besteller ist im übrigen nur dann berechtigt den Mangel auf Kosten des Lieferers selbst beseitigen zu lassen, wenn der Lieferer mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist. Nur in dringenden Fällen der Gefährung der Betriebssicherheit ist der Besteller berechtigt, den Mangel bereits vor Eintritt des Verzuges des Lieferers selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von dem Lieferer angemessenen Ersatz seiner Kosten zu verlangen.
8.6. Erfordert die Nachbesserung des mangelhaften Liefergegenstandes einen unverhältnismäßig hohen Aufwand, etwa weil der Liefergegenstand sich in weiter Entfernung vom Sitz des Lieferers befindet, insbesondere im Ausland, oder ist der Versuch der Nachbesserung fehlgeschlagen, ist der Besteller berechtigt, nach seiner Wahl die Herabsetzung der vertraglich vereinbarten Vergütung oder die Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen.
8.7. Für Instandsetzungen, die der Lieferer ohne rechtliche Verpflichtung vornimmt, wird keine Gewähr übernommen. Ausgenommen bleibt die Haftung des Lieferers für von ihm zu vertretende Schäden.
8.8. Weitere Ansprüche des Bestellers, insbesondere auch ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, sind ausgeschlossen.
8.9. Der Lieferer steht ohne besondere schriftliche Vereinbarung nicht dafür ein, dass die von ihm gelieferten Geräte ausländischen Vorschriften entsprechen.
9. Haftung für Nebenpflichten
Wenn durch Verschulden des Lieferers der Liefergegenstand vom Besteller infolge Vorschlägen oder Beratungen oder fehlerhafter Anweisungen und Instruktionen nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluß weiterer Ansprüche des Bestellers die Regelungen in Ziffer 7 entsprechend.
10. Recht des Lieferers auf Rücktritt
10.1. Für den Fall unvorhergesehener Ereignisse im Sinne von obiger Ziffer 5, sofern sie die wirtschaftliche Bedeutung und den Inhalt der Leistung erheblich verändern oder auf den Betrieb des Lieferers erheblich einwirken, sowie für den Fall nachträglich sich herausstellender Unmöglichkeit der Ausführung im ganzen oder in wesentlichen Teilen, wird der Vertrag angemessen angepaßt. Soweit dies nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht dem Lieferer das Recht zu, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Der Lieferer hat nach Bekanntwerden der Voraussetzungen für den Rücktritt dem Besteller alsbald Mitteilung zu machen.
10.2. Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen eines solchen Rücktritts bestehen nicht.
11. Eigentumsvorbehalt
11.1. Die Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung sämtlicher Forderungen, einschließlich Nebenforderungen, Schadensersatzansprüchen und Einlösungen von Schecks und Wechseln, Eigentum des Verkäufers.
11.2. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt wird.
11.3. Wird die Vorbehaltsware vom Verkäufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne daß dieser hieraus verpflichtet wird. Die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung, Vermischung oder Vermengung mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Fakturenwertes seiner Vorbehaltsware zum Grenzwert.
11.4. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Weiterverarbeitung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur unter Berücksichtigung der nachfolgenden Bestimmungen und nur mit der Maßgabe berechtigt, daß die Forderungen gemäß Ziffer 6. auf den Verkäufer auch tatsächlich übergehen.
11.5. Die Befugnisse des Käufers, im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr Vorbehaltsware zu veräußern, zu verarbeiten oder einzubauen, enden mit dem Widerruf durch den Verkäufer infolge einer nachhaltigen Verschlechterung der Vermögenslage des Käufers, spätestens jedoch mit seiner Zahlungseinstellung oder mit der Beantragung bzw. Eröffnung des Konkurs- oder Vergleichsverfahrens über sein Vermögen.
11.6. a) Der Käufer tritt hiermit die Forderungen mit allen Nebenrechten aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware - einschließlich etwaiger Saldoforderungen - an den Verkäufer ab.
b) Wurde die Ware verarbeitet, vermischt oder vermengt und hat der Verkäufer hieran in Höhe seines Fakturenwertes Miteigentum erlangt, steht ihm die Kaufpreisforderung anteilig zum Wert seiner Rechte an der Ware zu.
c) Wird Vorbehaltsware vom Käufer in ein Grundstück eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die daraus entstandene Forderung auf Vergütung in Höhe des Fakturenwertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek mit Rang vor dem Rest ab.
Hat der Käufer die Forderung im Rahmen des echten Factorings verkauft, wird die Forderung des Verkäufers sofort fällig und der Käufer tritt die an ihrer Stelle tretende Forderung gegen den Factor an den Verkäufer ab und leitet seinen Verkaufserlös unverzüglich an den Verkäufer weiter.
Der Verkäufer nimmt diese Abtretung an.
11.7. Der Käufer ist ermächtigt, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, die abgetretenen Forderungen einzubeziehen. Die Einziehungsermächtigung erlischt bei Widerruf, spätestens aber bei Zahlungsverzug des Käufers oder bei wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Käufers. In diesem Fall wird der Verkäufer hiermit vom Käufer bevollmächtigt, die Abnehmer von der Abtretung zu unterrichten und die Forderungen selbst einzuziehen.
Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer auf Verlangen eine genaue Aufstellung der dem Käufer zustehenden Forderungen mit Namen und Anschrift der Abnehmer. Höhe der einzelnen Forderungen, Rechnungsdatum usw. auszuhändigen und dem Verkäufer alle für die Geltendmachung der abgetretenen Forderungen notwendigen Auskünfte zu erteilen und die Überprüfung dieser Auskünfte zu gestatten.
11.8. Übersteigt der Fakturenwert der für den Verkäufer bestehenden Sicherheit dessen sämtliche Forderungen einschließlich Nebenforderungen (z. B. Zinsen, Kosten) um mehr als 20%, so ist der Verkäufer auf Verlangen des Käufers oder eines durch die Übersicherung des Verkäufers beeinträchtigenden Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach Wahl des Verkäufers verpflichtet.
11.9. Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware bzw. der abgetretenen Forderungen sind unzulässig. Von Pfändungen ist der Verkäufer unter Angabe des Pfändungsgläubigers sofort zu benachrichtigen.
11.10. Nimmt der Verkäufer aufgrund des Eigentumsvorbehaltes den Liefergegenstand zurück, so liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag vor, wenn der Verkäufer dies ausdrücklich erklärt. Der Verkäufer kann sich aus der zurückgenommenen Vorbehaltsware durch freihändigen Verkauf befriedigen.
11.11. Der Käufer verwahrt die Vorbehaltsware für den Verkäufer unentgeltlich. Er hat sie gegen die üblichen Gefahren wie z. B. Feuer, Diebstahl und Wasser im gebräuchlichen Umfang zu versichern. Der Käufer tritt hiermit seine Entschädigungsansprüche, die ihm aus Schäden der obengenannten Art gegen Versicherungsgesellschaften oder sonstige Ersatzverpflichtete zustehen, an den Verkäufer in Höhe des Fakturenwertes der Ware ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an.
11.12. Sämtliche Forderungen sowie die Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt an allen in diesen Bedingungen festgelegten Sonderformen bleiben bis zur vollständigen Freistellung aus Eventualverbindlichkeiten, die der Verkäufer im Interesse des Käufers eingegangen ist, bestehen.
Dieser Eigentumsvorbehalt ist Bestandteil der Lieferung / des Vertrages und wird vom Käufer in vollem Umfang anerkannt, was er durch seine Unterschrift bestätigt.
12. Erfüllungsort und Gerichtsstand
12.1 Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus diesem Vertrag ist der Sitz des Lieferers. In diesen Lieferungs- und Zahlungsverpflichtungen vorgesehenen schriftlichen Mitteilungen an den Lieferer sind unmittelbar an den Sitz des Lieferers zu richten. Mitteilungen an den Vertreter sind unwirksam.
12.2. Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis sich ergebenden Rechtsstreitigkeiten einschließlich Wechselklagen - soweit rechtlich zulässig - ist der Sitz des Lieferers. Der Lieferer ist auch berechtigt, bei dem Gericht zu klagen, das für den Sitz des Bestellers zuständig ist.
13. Anwendbares Recht
Auf die gegenseitigen Rechtsbeziehungen findet ausschließlich das in der Bundesrepublik Deutschland geltende Recht Anwendung. Die Geltung des internationalen Kaufrechts ist ausgeschlossen.
14. Verbindlichkeit des Vertrages
Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte seiner Bedingungen verbindlich oder einzelner Ziffern der Lieferungs- und Zahlungsbedingungen. Die durch Wegfall der unwirksamen Bestimmung entstehende Lücke ist nach Treu und Glauben im Sinne des Vertrages auszufüllen.